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§1
Der Verein heißt Behinderten Selbsthilfe. Er führt, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister seines Sitzes in Rimbach,
den Zusatz e.V.

§2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3
Der Verein fördert die Ziele der FRATERNITÄT, insbesondere den Zusammenschluss von Körperbehinderten und Langzeitkranken und deren Freunden. Er leistet Hilfe zur Habil- oder Rehabilitation und versichert, dass alle Leistungen des Vereines ausschließlich diesem Personenkreis zugutekommen. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken durch Förderung behinderten und kranken Personen. Etwaige Gewinne werden nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet.
Es darf niemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Vereins- oder Vorstandsmitglieder, die durch aktive Beteiligung an Veranstaltungen Auslagen haben, erhalten nur diese durch Vorlage entsprechender Belege in angemessenen Umfang erstattet. Dies gilt auch, wenn das Mitglied mit dem Verein einen Arbeits-, Anstellung- oder Dienstvertrag abgeschlossen hat. Verzichtet ein Mitglied auf die Geltendmachung tatsächlich entstandener Auslagen und spendet dem Verein dadurch den zu erstattenden Betrag, so ist auf Wunsch des Mitgliedes eine entsprechende Spendenquittung auszustellen.

§4
Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Soweit gesunde Personen die Mitgliedschaft erwerben geschieht dies nur, um den Kreis der kranken Mitglieder behilflich zu sein.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§5
Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden.
Die Frist ist gewährt, wenn die Erklärung spätestens am dritten Werktag im Oktober des Austrittsjahres dem Vorstand zugegangen ist.

§6
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder sich vereinsschädigend verhält.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3tel-Mehrheit.

§7
Den Vorstand bilden der 1. Vorsitzende, und sein Stellvertreter, der Kassierer, sowie der Schriftführer und der Pressewart als Beisitzer.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein jeweils allein in allen Vereinsangelegenheiten nach innen und nach außen.

§8
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.
Die Zuwahl erfolgt durch Beschluss der verbleibenden Vorstandsmitglieder.
Das neue Vorstandsmitglied muss danach unverzüglich von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Diese außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach der Zuwahl einberufen werden.

§9
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt, erstmals nach der Gründung des Vereines im zweiten Quartal 1983.
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Rechnungsprüfer; sie beschließt mit einfacher Mehrheit nach den Tätigkeits- und Rechnungsberichten über die Entlastung des Vorstandes.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder statt.
Alle Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagungsordnungspunkte einzuberufen.
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren; das Protokoll ist von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Für die anwesenden Mitglieder ist eine Anwesenheitsliste zu fertigen, die dem Protokoll beizufügen ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit; lediglich Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Mitglieder.

§10
Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben fest angestellte Personen beschäftigen. Über den Abschluss von Anstellungs- und Dienstverträgen mit Vorstands- sonstigen Vereinsmitgliedern oder Dritten entscheidet im Bedarfsfalle nicht die Mitgliederversammlung, sondern der Vorstand. Die Ziele dieses Vereines sind dabei zu berücksichtigen, es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen vereinbart werden. Die Abschlüsse von solchen Verträgen sind in der jeweils auf den Einstellungstermin folgenden  Mitglieder-versammlung dieser mitzuteilen. Auf deren Verlangen sind die Verträge vorzulegen.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale ausgeübt werden.

§11
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, die nur zu diesem einen Zweck einberufen wird. Es bedarf zur Auflösung eines Beschlusses der Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittele der Anwesenden.

Wenn kein anderer Beschluss gefasst wird, liquidiert der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, und der Kassierer.

Nach Beendigung der Liquidation fällt das noch vorhandene Vermögen an den Sozialverband VdK Hessen-Thüringen, der es im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.

Rimbach, den 16.03.2019